Röntgenbilder ins Internet – darf man das eigentlich?

Was sind eigentlich die rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn man Röntgenbilder im Internet veröffentlichen möchte? Was muss ich beachten? Darf ich über Bilder, die von mir gemacht wurden, frei verfügen?

Wer hat das Recht am Röntgenbild?

Es sind dabei zwei verschiedene Rechte zu berücksichtigen: Zunächst mal das Recht, desjenigen, der ein Bild gemacht hat und dieses nun “verwerten”, also zum Beispiel veröffentlichen möchte. Und dann das Recht desjenigen, der abgebildet ist, bei der Frage einer Veröffentlichung mitzureden.

Röntgenaufnahmen sind gemäß § 72 UrhG zunächst mal einfache Lichtbilder. Wer die Aufnahme herstellt, ist der Lichtbildner. Dieser kann damit auch die Rechte der Verwertung / Veröffentlichung für sich in Anspruch nehmen.
Nun ist aber die Frage, wer denn nun eine radiologische Aufnahme hergestellt hat, nicht immer ganz einfach zu beantworten: Ist es allein derjenige, der schließlich auf den Knopf gedrückt hat und damit die Exposition ausgelöst hat?  Oder gehört da zum Beispiel die korrekte Lagerung / Einstellung des Patienten mit dazu? Wie ist die Rolle desjenigen zu bewerten, der das Untersuchungsprotokoll (CT, MRT …) festgelegt hat? Was ist mit Bildern, die erst in der Nachverarbeitung entstehen (z. B. 3D-Rekonstruktionen)? Was mit einer Angiographie? Was ist, wenn einer den Schallkopf hält und der andere auf “speichern” drückt. Oder einer drückt “freeze” und der andere “speichern”, oder oder oder…

Dazu habe ich bisher im Netz nur eine brauchbare Quelle gefunden, in der mir die entscheidenden beiden Sätze folgende zu sein scheinen:

“… Röntgenaufnahmen unterfallen zugleich dem urheberrechtlichen Lichtbildschutz. Die hiermit verbundenen Nutzungsrechte gelten grundsätzlich als dem Arbeitgeber eingeräumt.” (hier mehr…)

Damit ist zwar nicht die Frage beantwortet, wer denn nun bei den oben genannten verschiedenen Szenarien letztlich der (alleinige?) Urheber ist, aber es scheint (für mich als juristischer Laie) zumindest entschieden, wer das Recht hat, die Bilder zu nutzen. Wenn jemand da noch etwas ausführlicheres kennt, bin ich für eine Rückmeldung natürlich sehr dankbar!

Meine persönliche Einschätzung geht eigentlich dahin, dass eine entscheidende Leistung bei der Veröffentlichung eines radiologischen Bildes diejenige ist, überhaupt das Bild als für eine Veröffentlichung interessant / wertvoll zu erkennen und auszuwählen. Denn in einem CT-Datensatz von locker auch mal mehr als 1000 Bildern ist unter Umständen nur genau eines wirklich spannend.

Und der Patient?

Prinzipiell muss ich bei einer Veröffentlichung von radiologischen Bildern natürlich das Recht am eigenen Bild des Patienten berücksichtigen. Da dieses jedoch nur bei Erkennbarkeit des Patienten gegeben ist, spielt es selten eine Rolle. In speziellen Einzelfällen (z. B. eine bestimmte, auch äußerlich erkennbare Verstümmelung oder ein mit abgebildeter, wiedererkennbarer Körperschmuck wie z. B. ein besonderes Piercing) ist jedoch auch dann die Erlaubnis des Patienten zur Veröffentlichung einzuholen, wenn die Erkennbarkeit nur prinzipiell und nur für einen bestimmten Personenkreis gegeben ist, ohne dass dies konkret geschehen ist.

Wenn ein Patient eine Röntgenaufnahme, die von ihm selbst angefertigt wurde, veröffentlichen möchte, bedarf dies grundsätzlich der Zustimmung des anfertigenden Radiologen, da dieser der Urheber ist. Ich selber hätte damit jedoch als Radiologe kein Problem. In Deutschland ist natürlich unabhängig davon nach der Röntgenverordnung jeder Radiologe verpflichtet, einem Patienten eine Kopie seiner Röntgenbilder (inklusive des Befundes und weiterer Daten) auf Wunsch auszuhändigen, was jedoch nichts an den Urheberrechtsverhältnissen ändert. Auch die Weitergabe an einen weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt ist bezüglich dieser Frage nicht anders zu betrachten. Somit muss ein Arzt, der so genannte Fremdaufnahmen, also vom Patienten mitgebrachte Bilder eines anderen Radiologen, veröffentlichen möchte, die Zustimmung dieses Radiologen einholen.

Ich bin kein Jurist!

Das oben Gesagte ist von mir nach meinem laienhaften juristischen Verständnis geschrieben und kann damit nicht als Quelle verstanden werden, die in einer eventuellen juristischen Auseinandersetzung Bestand hätte. Dennoch zeigt die tägliche Praxis, dass bei sauberer Anonymisierung von Bildern und Verzicht auf solche Aufnahmen, die einen Menschen dennoch an bestimmten Merkmalen erkennbar machen, in der Regel eine Veröffentlichung auch ohne explizite Zustimmung des Patienten problemlos ist. Falls ich dennoch eine schriftliche Zustimmung habe: Um so besser!

5 Antworten auf „Röntgenbilder ins Internet – darf man das eigentlich?“

    1. Zunächst muss ich sagen, dass das oben Beschriebene für Deutschland gilt, bzw. galt, als ich es geschrieben habe. Inzwischen ist die ja Röntgenverordnung durch das Strahlenschutzgesetz abgelöst. Dass ein Arzt einer Patientin oder einem Patienten eine CD ihrer / seiner Bilder gibt, ist aber nach wie vor natürlich ok und auch so vorgesehen, damit die Bilder für eine Weiterbehandlung woanders zur Verfügung stehen. Und wenn Patienti dann beschließt, diese Bilder im Internet zu veröffentlichen, werden die wenigsten Radiologis etwas dagegen haben. Aber hier ging es ja um die strenge juristische Beurteilung. Ich persönlich würde nicht auf dem Urheberrecht eines von mir gemachten Röntgenbildes bestehen. Wenn es zu Lehrzwecken dienen kann, ist es immer nützlicher als vergessen in irgendeinem Archiv.

      (P.S. ich probiere mal eine schlanke Form des Genderns mit Patientin – Patienti – Patient und Radiologinnen – Radiologis – Radiologen. Mal sehen, ob das funktioniert. 🙂)

  1. Ich hätte nie gedacht, dass man sich darum so einen Kopf machen kann. Ich dachte, dass der, der den Knopf drückt, die Rechte am Bild hält. Eine Freundin möchte einen Arztblog aufziehen und einige Bilder verwenden.

    1. Es wäre durchaus mal interessant, eine aktuelle Einschätzung eines mit der Materie befassten Juristen zu bekommen. Die Tatsache, dass es da so wenig Informationen im Netz gibt, deutet meiner Meinung nach darauf hin, dass das in der Praxis selten zum Problem gemacht wird.

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